Fauna-Flora-Habitat: Unterschied zwischen den Versionen
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(Die Seite wurde neu angelegt: „Der Bund und die Länder erfüllen nach {{BNatSchG 31}} die sich aus * {{Richtlinie 92/43/EWG}} und * {{Richtlinie 2009/147/EG}} ergebenden Verpflichtungen z…“) |
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Version vom 12. September 2020, 12:31 Uhr
Der Bund und die Länder erfüllen nach BNatSchG § 31 die sich aus
- Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) und
- Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie)
ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43/EWG.
Normen
EU-Recht
- Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)
- Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie)