Verzweigungen eines Gewässers: Unterschied zwischen den Versionen

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Altarme, die mit dem Gewässer bei Mittelwasserstand verbunden sind, Nebenarme, Flutmulden, Hafengewässer und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers (ausgenommen Seitenkanäle) gehören nach {{BayWG 2}} Abs. 2 zu der Ordnung des Gewässers an der Stelle, an der das Seitengewässer vom Hauptgewässer abzweigt, soweit in Anlage 1 zu diesem Gesetz oder im Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung (Art. 3) nichts anderes bestimmt ist.<noinclude>
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Altarme, die mit dem [[Gewässer]] bei Mittelwasserstand verbunden sind, Nebenarme, Flutmulden, Hafengewässer und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers (ausgenommen Seitenkanäle) gehören nach {{BayWG 2}} Abs. 2 zu der Ordnung des Gewässers an der Stelle, an der das Seitengewässer vom Hauptgewässer abzweigt, soweit in Anlage 1 zu diesem Gesetz oder im Verzeichnis der [[Gewässer zweiter Ordnung]] (Art. 3) nichts anderes bestimmt ist.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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* {{BayWG 2}} Abs. 2
 
* {{BayWG 2}} Abs. 2
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* [[Oberirdisches Gewässer]]
  
 
==Fußnoten==
 
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Aktuelle Version vom 11. September 2020, 21:58 Uhr

Altarme, die mit dem Gewässer bei Mittelwasserstand verbunden sind, Nebenarme, Flutmulden, Hafengewässer und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers (ausgenommen Seitenkanäle) gehören nach BayWG Art. 2 Abs. 2 zu der Ordnung des Gewässers an der Stelle, an der das Seitengewässer vom Hauptgewässer abzweigt, soweit in Anlage 1 zu diesem Gesetz oder im Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung (Art. 3) nichts anderes bestimmt ist.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>