Gülle: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{OLG Düsseldorf 11 U 24/94}}: "Die [[Düngung]] mit [[Gülle]] verstößt auch in Regionen, die durch einen hohen Anteil von Unter-Glas-Kulturen geprägt sind, nicht gegen objektive Sorgfaltsmaßstäbe. Zur Vermeidung von Pflanzenschäden durch abdriftende Ammoniak-Verflüchtigungen ist jedoch für eine unverzügliche Einarbeitung in den Boden Sorge zu tragen. Die Unkenntnis der Gefährdung empfindlicher Unter-Glas-Kulturen durch abdriftende Ammoniak-Verflüchtigungen war einem niederrheinischen Landwirt jedenfalls im Frühjahr 1990 nicht als Verschulden anzulasten. Die schuldlose Schädigung benachbarter Unter-Glas-Kulturen durch abdriftende Ammoniak-Verflüchtigungen kann einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch begründen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{OLG Düsseldorf 11 U 24/94}}: "Die [[Düngung]] mit [[Gülle]] verstößt auch in Regionen, die durch einen hohen Anteil von Unter-Glas-Kulturen geprägt sind, nicht gegen objektive Sorgfaltsmaßstäbe. Zur Vermeidung von Pflanzenschäden durch abdriftende Ammoniak-Verflüchtigungen ist jedoch für eine unverzügliche Einarbeitung in den Boden Sorge zu tragen. Die Unkenntnis der Gefährdung empfindlicher Unter-Glas-Kulturen durch abdriftende Ammoniak-Verflüchtigungen war einem niederrheinischen Landwirt jedenfalls im Frühjahr 1990 nicht als Verschulden anzulasten. Die schuldlose Schädigung benachbarter Unter-Glas-Kulturen durch abdriftende Ammoniak-Verflüchtigungen kann einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch begründen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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[[Kategorie:Düngerecht]]
 
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Version vom 7. September 2020, 21:28 Uhr

Normen

Rechtsprechung

Oberlandesgerichte

  • OLG Düsseldorf,Urteil vom 28.07.1995 - 11 U 24/94: "Die Düngung mit Gülle verstößt auch in Regionen, die durch einen hohen Anteil von Unter-Glas-Kulturen geprägt sind, nicht gegen objektive Sorgfaltsmaßstäbe. Zur Vermeidung von Pflanzenschäden durch abdriftende Ammoniak-Verflüchtigungen ist jedoch für eine unverzügliche Einarbeitung in den Boden Sorge zu tragen. Die Unkenntnis der Gefährdung empfindlicher Unter-Glas-Kulturen durch abdriftende Ammoniak-Verflüchtigungen war einem niederrheinischen Landwirt jedenfalls im Frühjahr 1990 nicht als Verschulden anzulasten. Die schuldlose Schädigung benachbarter Unter-Glas-Kulturen durch abdriftende Ammoniak-Verflüchtigungen kann einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch begründen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Fußnoten

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