Gewässereigentum: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 6. September 2020, 22:05 Uhr
Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht nach WHG § 4 Abs. 1 Satz 1 dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen (WHG § 4 Abs. 1 Satz 2). Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig (WHG § 4 Abs. 2).
Das Grundeigentum berechtigt nach WHG § 4 Abs. 3 nicht
- zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
- zum Ausbau eines Gewässers.
Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben nach WHG § 4 Abs. 4 Satz 1 die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3 (WHG § 4 Abs. 4 Satz 2).
Im Übrigen gelten nach WHG § 4 Abs. 5 für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften<ref>siehe BayWG Art. 6</ref>.
Normen
Grundgesetz (GG)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- BayWG Art. 5 Eigentum an den Gewässern erster oder zweiter Ordnung (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
- BayWG Art. 6 Eigentum an Gewässern, die kein selbstständiges Grundstück bilden (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
- BayWG Art. 7 Überflutungen (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
- BayWG Art. 8 Natürliche Verlandungen (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
- BayWG Art. 9 Künstliche Verlandungen (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
- BayWG Art. 10 Wiederherstellung eines Gewässers (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
- BayWG Art. 11 Uferabriss (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
- BayWG Art. 12 Uferlinie (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
- BayWG Art. 13 Verlassenes Gewässerbett, Inseln (Zu § 4 Abs. 5 WHG)
Fußnoten
<references/>