Bewirtschaftungsplan: Unterschied zwischen den Versionen
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* Ziffer 3.8.2: § 83 Bewirtschaftungsplan - Bewirtschaftungspläne oder Beiträge zu Bewirtschaftungsplänen sind für die in Bayern liegenden Flussgebietsanteile der Donau, des Rheins, der Elbe und der Weser aufzustellen. Die für Bayern gültigen Bewirtschaftungspläne für den Bewirtschaftungszeitraum 2010 bis 2015 wurden mit Bekanntmachung vom 9. Dezember 2009 (AllMBl S. 499) veröffentlicht. Gemäß Art. 51 Abs. 2 sind sie mit der Veröffentlichung für alle staatlichen Behörden rechtsverbindlich. | * Ziffer 3.8.2: § 83 Bewirtschaftungsplan - Bewirtschaftungspläne oder Beiträge zu Bewirtschaftungsplänen sind für die in Bayern liegenden Flussgebietsanteile der Donau, des Rheins, der Elbe und der Weser aufzustellen. Die für Bayern gültigen Bewirtschaftungspläne für den Bewirtschaftungszeitraum 2010 bis 2015 wurden mit Bekanntmachung vom 9. Dezember 2009 (AllMBl S. 499) veröffentlicht. Gemäß Art. 51 Abs. 2 sind sie mit der Veröffentlichung für alle staatlichen Behörden rechtsverbindlich. | ||
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Aktuelle Version vom 6. September 2020, 21:14 Uhr
Normen
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie)
- WRRL Art. 13 Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete
- WRRL Art. 14 Information und Anhörung der Öffentlichkeit
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 83 Bewirtschaftungsplan
- WHG § 84 Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne
- WHG § 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- BayWG Art. 51 Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne
Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas)
- Ziffer 3.8.2: § 83 Bewirtschaftungsplan - Bewirtschaftungspläne oder Beiträge zu Bewirtschaftungsplänen sind für die in Bayern liegenden Flussgebietsanteile der Donau, des Rheins, der Elbe und der Weser aufzustellen. Die für Bayern gültigen Bewirtschaftungspläne für den Bewirtschaftungszeitraum 2010 bis 2015 wurden mit Bekanntmachung vom 9. Dezember 2009 (AllMBl S. 499) veröffentlicht. Gemäß Art. 51 Abs. 2 sind sie mit der Veröffentlichung für alle staatlichen Behörden rechtsverbindlich.