Flussgebietseinheit: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Flussgebietseinheit]] ist nach {{WHG 3}} Nr. 15 ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht.<noinclude>
 
[[Flussgebietseinheit]] ist nach {{WHG 3}} Nr. 15 ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht.<noinclude>
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Das Stadtgebiet Burgkunstadt gehört mit dem Main zur [[Flussgebietseinheit Rhein]], einer von zehn Flussgebietseinheiten in Deutschland. Ein Steckbrief vom Bayerischen Landesamt für Umwelt findet sich hier: https://www.lfu.bayern.de/wasser/wrrl/flussgebiete/doc/basisinformationen_rhein.pdf
  
 
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Version vom 6. September 2020, 14:45 Uhr

Flussgebietseinheit ist nach WHG § 3 Nr. 15 ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht.

Stadt Burgkunstadt

Das Stadtgebiet Burgkunstadt gehört mit dem Main zur Flussgebietseinheit Rhein, einer von zehn Flussgebietseinheiten in Deutschland. Ein Steckbrief vom Bayerischen Landesamt für Umwelt findet sich hier: https://www.lfu.bayern.de/wasser/wrrl/flussgebiete/doc/basisinformationen_rhein.pdf

Geodaten

Normen

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie)

  • Art. 2 Definition 15

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

  • WHG § 3 Nr. 15: Flussgebietseinheit: ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht.

Publikationen

Links

Siehe auch