Hochwassernachrichtendienst: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BayWG 45}} Satz 6: Das Staatsministerium ist auch für den Vollzug des § 79 Abs. 1 WHG zuständig.
 
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Version vom 5. September 2020, 22:09 Uhr

Zur Abwehr von Wasser- und Eisgefahr kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung einen vom LfU geleiteten Hochwasserbeobachtungs-, Melde- und Vorhersagedienst (Hochwassernachrichtendienst) einrichten (BayWG Art. 48 Satz 1). Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Unternehmen von Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern oder Dritte für den Hochwassernachrichtendienst ihre dafür geeigneten Sachmittel zur Verfügung zu stellen oder Dienst zu leisten haben (BayWG Art. 48 Satz 2).

URL::https://www.hnd.bayern.de/

Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

Vorlage:HNDV