Gewässerschutzbeauftragter: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 5. September 2020, 21:41 Uhr
Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben nach WHG § 64 Abs. 1 unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.
Normen
- WHG § 64 Abs. 1