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Aktuelle Version vom 5. September 2020, 21:37 Uhr
Gewässer sind nach WHG § 67 Abs. 1 so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
Gewässerausbau ist nach WHG § 67 Abs. 2 Satz 1 die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nach WHG § 67 Abs. 2 Satz 2 nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich (WHG § 67 Abs. 2 Satz 3).
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 9 Abs. 3 Satz 1
- WHG § 67 Grundsatz, Begriffsbestimmung Abs. 2: Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
- WHG § 68 Planfeststellung, Plangenehmigung
- WHG § 69 Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn
- WHG § 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren
- WHG § 71 Enteignungsrechtliche Regelungen
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- BayWG Art. 39 Ausbaupflicht
- BayWG Art. 40 Ausführung des Ausbaus : Ist der Freistaat Bayern zum Ausbau verpflichtet, so wird der Ausbau von den Wasserwirtschaftsämtern ausgeführt.
- BayWG Art. 41 Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus, Schutzvorschriften
- BayWG Art. 69 Satz 1: Soweit das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, finden die entsprechenden Regelungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- BayVwVfG Art. 9 ff. Begriff des Verwaltungsverfahrens
- BayVwVfG Art. 72 ff. Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren