Benutzung zu Zwecken der Fischerei: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei bedarf nach {{BayWG 19}} keiner Erlaubnis, wenn dadurch keine signifikanten nacht…“)
 
Zeile 3: Zeile 3:
 
==Normen==
 
==Normen==
 
* {{BayWG 19}}
 
* {{BayWG 19}}
 +
 +
== Siehe auch==
 +
* [[Gewässerbenutzung]]
  
 
[[Kategorie: Wasserrecht]]</noinclude>
 
[[Kategorie: Wasserrecht]]</noinclude>

Version vom 4. September 2020, 17:21 Uhr

Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei bedarf nach BayWG Art. 19 keiner Erlaubnis, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.

Normen

Siehe auch