Gefährliche Düngemaßnahme: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{WHG 9}} Abs. 2 Nummer 2: Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch ... 2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen ...
  
 
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Version vom 4. September 2020, 12:11 Uhr

Eine gefährliche Düngemaßnahme kann eine Gewässerbenutzung nach WHG § 9 Abs. 2 Nummer 2 darstellen.

Normen

  • WHG § 9 Abs. 2 Nummer 2: Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch ... 2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen ...