Gewässerbenutzung: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BayWG 17}} Rechtsverordnungen zum WHG (Zu den §§ 23 und 24 WHG, abweichend von § 23 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 1 WHG)  
 
* {{BayWG 17}} Rechtsverordnungen zum WHG (Zu den §§ 23 und 24 WHG, abweichend von § 23 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 1 WHG)  
 
* {{BayWG 18}} [[Gemeingebrauch]] (Zu § 25 Sätze 1 und 3 WHG)  
 
* {{BayWG 18}} [[Gemeingebrauch]] (Zu § 25 Sätze 1 und 3 WHG)  
* {{BayWG 19}} Benutzung zu Zwecken der Fischerei (Abweichend von § 25 Satz 3 Nr. 2 WHG)  
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* {{BayWG 19}} [[Benutzung zu Zwecken der Fischerei]] (Abweichend von § 25 Satz 3 Nr. 2 WHG)  
 
* {{BayWG 69}} Verfahrensbestimmungen (Abweichend von § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 70 Abs. 1 WHG)
 
* {{BayWG 69}} Verfahrensbestimmungen (Abweichend von § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 70 Abs. 1 WHG)
  

Version vom 3. September 2020, 18:45 Uhr

Benutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind nach WHG § 9 Abs. 1

  1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
  4. das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
  5. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Soweit nicht bereits eine Benutzung nach WHG § 9 Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

  1. das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
  2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
  3. das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
  4. die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(WHG § 9 Abs. 2)

Keine Benutzungen sind nach WHG § 9 Abs. 3 Satz 1 Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des WHG § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden (WHG § 9 Abs. 3 Satz 2).

Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

  • WHG § 4 Abs. 3: Das Grundeigentum berechtigt nicht 1. zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf, ...
  • WHG § 8 Erlaubnis, Bewilligung
  • WHG § 9 Benutzungen
  • WHG § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung
  • WHG § 11 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren
  • WHG § 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen (Rechtsgrundlage)
  • WHG § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung
  • WHG § 13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission
  • WHG § 13b Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister
  • WHG § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung
  • WHG § 15 Gehobene Erlaubnis
  • WHG § 16 Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche
  • WHG § 17 Zulassung vorzeitigen Beginns
  • WHG § 18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>