Gewässer erster Ordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Gewässer erster Ordnung]] sind die [[Bundeswasserstraße|Bundeswasserstraßen]] und die in dem Verzeichnis (Anlage 1) {{BayWG}} aufgeführten Gewässer. Der [[Main]] ist nach {{BayWG 2}} {{BayWG Anlage 1}} Nr. 26 vom Zusammenfluss des Roten Mains und des Weißen Mains bis zur Landesgrenze zu Hessen ein Gewässer erster Ordnung.<noinclude>
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[[Gewässer erster Ordnung]] sind nach {{BayWG 2}} Abs. 1 Nr. 1 die [[Bundeswasserstraße|Bundeswasserstraßen]] und die in dem Verzeichnis (Anlage 1) {{BayWG}} aufgeführten Gewässer. Der [[Main]] ist nach {{BayWG 2}} {{BayWG Anlage 1}} Nr. 26 vom Zusammenfluss des Roten Mains und des Weißen Mains bis zur Landesgrenze zu Hessen ein Gewässer erster Ordnung.<noinclude>
  
 
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Aktuelle Version vom 3. September 2020, 18:31 Uhr

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Gewässer erster Ordnung sind nach BayWG Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 die Bundeswasserstraßen und die in dem Verzeichnis (Anlage 1) Bayerisches Wassergesetz (BayWG) aufgeführten Gewässer. Der Main ist nach BayWG Art. 2 BayWG Anlage 1 Nr. 26 vom Zusammenfluss des Roten Mains und des Weißen Mains bis zur Landesgrenze zu Hessen ein Gewässer erster Ordnung.

Normen

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

Siehe auch