Gefahrenvorsorge: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Nach einem das Polizei- und Ordnungsrecht beherrschenden Rechtsgedanken, der auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht, sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. November 1973 - BVerwG IV C 44.69 - mit weiteren Nachweisen)."<ref>Abs. 40</ref> | + | |
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Version vom 2. September 2020, 21:49 Uhr
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 26.02.1974 - I C 31.72 = BVerwGE 45, 51: "Nach einem das Polizei- und Ordnungsrecht beherrschenden Rechtsgedanken, der auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht, sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist<ref>(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. November 1973 - BVerwG IV C 44.69 - mit weiteren Nachweisen)</ref>."<ref>Abs. 40</ref>
Fußnoten
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