Gewässer: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
 
+
Oberirdische Gewässer sind nach {{WHG 3}} Abs. 1 Nr. 1 das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==
Zeile 16: Zeile 16:
  
 
[[Kategorie:Wasserrecht]]
 
[[Kategorie:Wasserrecht]]
[[Kategorie:Gewässerschutzrecht]]
+
[[Kategorie:Gewässerschutzrecht]]</noinclude>

Version vom 31. August 2020, 16:41 Uhr

Oberirdische Gewässer sind nach WHG § 3 Abs. 1 Nr. 1 das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser.

Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gilt nach WHG § 2 Abs. 1 Satz 1 für folgende Gewässer:

  1. oberirdische Gewässer,
  2. Küstengewässer,
  3. Grundwasser.

Es gilt nach WHG § 2 Abs. 1 Satz 2 auch für Teile dieser Gewässer.

Siehe auch