Gewässerrandstreifen: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Gewässerrandstreifen]] dienen nach {{WHG 38}} Abs. 1 der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der [[Wasserspeicherung]], der Sicherung des [[Wasserabfluss|Wasserabflusses]] sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.
 
[[Gewässerrandstreifen]] dienen nach {{WHG 38}} Abs. 1 der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der [[Wasserspeicherung]], der Sicherung des [[Wasserabfluss|Wasserabflusses]] sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.
  
Nach {{BayNatSchG 16}} Abs. 1 Nr. 3 ist es verboten, in der freien Natur entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von {{WHG 3}} Nr. 4 und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen ([[Gewässerrandstreifen]]).<noinclude>
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Nach {{BayNatSchG 16}} Abs. 1 Nr. 3 ist es verboten, in der freien Natur entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von {{WHG 3}} Nr. 4 und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen ([[Gewässerrandstreifen]]).
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Der Gewässerrandstreifen ist an Gewässern erster und zweiter Ordnung auf Grundstücken des Freistaates Bayern nach {{BayWG 21}} Abs. 1 Satz 1 10 Meter breit. <noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 31. August 2020, 15:00 Uhr

Gewässerrandstreifen dienen nach WHG § 38 Abs. 1 der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.

Nach BayNatSchG Art. 16 Abs. 1 Nr. 3 ist es verboten, in der freien Natur entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von WHG § 3 Nr. 4 und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen).

Der Gewässerrandstreifen ist an Gewässern erster und zweiter Ordnung auf Grundstücken des Freistaates Bayern nach BayWG Art. 21 Abs. 1 Satz 1 10 Meter breit.

Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

  • WHG § 38: Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. (Absatz 1)

Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

Siehe auch