Umweltinformationen: Unterschied zwischen den Versionen

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2. Faktoren, wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinn der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken.
 
2. Faktoren, wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinn der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken.
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Aktuelle Version vom 11. August 2020, 14:13 Uhr

Umweltinformationen sind nach BayUIG Art. 2 Abs. 2, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, alle Daten über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,

2. Faktoren, wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinn der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken.

Normen

Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) vom 8. Dezember 2006

Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 25.03.1999 - 7 C 21.98: "Der Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt kann auch dem Ortsverband einer politischen Partei zustehen. Informationen über die staatliche finanzielle Förderung eines umweltverbessernden Produktionsverfahrens können Gegenstand des Anspruchs sein."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>