Abwasserbeseitigung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 4. August 2020, 16:09 Uhr
Die Abwasserbeseitigung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde, dort zu den Pflichtaufgaben.
Definition
Abwasser ist nach WHG § 54 Abs. 1
1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Grundsätze
Abwasser ist nach WHG § 55 Abs. 1 Satz 1 so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
Fördermittel
- bayrvr.de vom 30. März 2016 - StMUV: Sanierung von Trink- und Abwasseranlagen ist Zukunftsaufgabe – Neue Förderung für Härtefälle tritt in Kraft
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Abschnitt 2. Abwasserbeseitigung (§§ 54-61)
- WHG § 54 Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung
- WHG § 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung
- WHG § 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung
- WHG § 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer
- WHG § 58 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
- WHG § 59 Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen
- WHG § 60 Abwasseranlagen
- WHG § 61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- BayWG Art. 34 Zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Personen (Zu § 56 WHG)
Rechtsprechung
VG Regensburg, Urteil vom 15.03.2013 - RN 10A DK 12.675 Abs. 22-30:
- "Der beklagte Bürgermeister habe in 5 Fällen Erschließungsbeiträge sowie Vorauszahlungen zur Wasserversorgung und Entwässerung gestundet, obwohl dies wegen der Höhe des gestundeten Betrags nicht zu seinen Aufgaben gemäß Art. 37 GO gehört habe. Nach der Geschäftsordnung der Stadt ... in den jeweils geltenden Fassungen falle in die Zuständigkeit des Bürgermeisters u.a. die Stundung von Abgaben bis zu einem Betrag von 10.000,-- DM bzw. 8.000,-- Euro. Die erforderliche vorherige Beschlussfassung durch den zuständigen Finanz- und Personalausschuss habe gefehlt. Die Frage, ob die Stundungsbescheide materiell rechtmäßig gewesen seien, sei nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens.
- Im Einzelnen handle es sich um die Verfahren
- - P..., Stundungsbescheid vom 20.11.2002 über 36.131,46 Euro, zinslos;
- - ... S..., Bescheid vom 27.10.1999, Stundung von 33.146,26 DM, zinslos;
- - F... W..., Bescheid vom 09.04.2002, Stundung von zwei Bescheiden über insgesamt 46.888,06 Euro, zinslos;
- - F... W..., Bescheid vom 22.11.1999, Stundung einer Gesamtforderung von 105,837,06 DM lt. Bescheid vom 19.11.1999.
- Der Beklagte trug vor, dies sei geübte Praxis gewesen, auch schon unter seinen Amtsvorgängern. Nach seiner Erinnerung gebe es auch ein Protokoll über eine Stadtratssitzung vor ungefähr 25 Jahren, in der diese Vorgehensweise festgelegt worden sei. Der Stadtrat habe den Stundungsbescheiden nachträglich mit Beschluss vom 08.01.2007 zugestimmt."
Publikationen
- Oliver Decken / Rita A. Herrmann (Hrsg.), Kommunale Klimapolitik - Klimaschutz und Anpassungs-Strategien, 1. Auflage 2018, Verein zur Förderung kommunalpolitischer Arbeit - Alternative Kommunalpolitik (AKP) e.V., ISBN 9783980364195, S. 30 ff.