Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 24. Juli 2020, 21:35 Uhr
Normen
Baugesetzbuch (BauGB)
- BauGB § 13b: Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.
Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege) BNatSchG
- BNatSchG § 1 Abs. 5 Satz 2: Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich.