Klimaneutrale Verwaltung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 24. Juli 2020, 07:10 Uhr
Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern nehmen Vorbildfunktion beim Klimaschutz wahr, insbesondere bei der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie, der Nutzung erneuerbarer Energien und ihren Beschaffungen mit dem Ziel, bis zum Jahr 2030 eine klimaneutrale Verwaltung zu erreichen. Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend Satz 1 zu verfahren. (BayNatSchG Art. 11c)
Normen
Links
Siehe auch
Fußnoten
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