Klimaneutrale Verwaltung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern nehmen Vorbildfunktion beim Klimaschutz wahr, insbesondere bei der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie, der Nutzung erneuerbarer Energien und ihren Beschaffungen mit dem Ziel, bis zum Jahr 2030 eine klimaneutrale Verwaltung zu erreichen. Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend Satz 1 zu verfahren. ({{BayNatSchG 11c}})<noinclude>
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Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern nehmen Vorbildfunktion beim [[Klimaschutz]] wahr, insbesondere bei der [[Energieeinsparung]], der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie, der [[Nutzung erneuerbarer Energien]] und ihren Beschaffungen mit dem Ziel, bis zum Jahr 2030 eine [[klimaneutrale Verwaltung]] zu erreichen. Den [[kommunale Gebietskörperschaft|kommunalen Gebietskörperschaften]] wird empfohlen, entsprechend Satz 1 zu verfahren. ({{BayNatSchG 11c}})<noinclude>
  
 
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Aktuelle Version vom 24. Juli 2020, 07:10 Uhr

Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern nehmen Vorbildfunktion beim Klimaschutz wahr, insbesondere bei der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie, der Nutzung erneuerbarer Energien und ihren Beschaffungen mit dem Ziel, bis zum Jahr 2030 eine klimaneutrale Verwaltung zu erreichen. Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend Satz 1 zu verfahren. (BayNatSchG Art. 11c)

Normen

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Siehe auch

Fußnoten

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