Haushaltsuntreue: Unterschied zwischen den Versionen
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− | "Untreue im Sinne des {{StGB 266}} kann auch bei Verstößen gegen haushaltsrechtliche Vorgaben oder Prinzipien gegeben sein<ref>vgl. BGHSt 40, 287, 294; BGH NStZ 1984, 549 f. = wistra 1985, 69 ff.; NStZ 1986, 455 f. = wistra 1986, 260 ff.; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 266 Rdn. 44; Schünemann in LK 11. Aufl. StGB § 266 Rdn. 132</ref>. Als Tathandlung kommt aber auch hier nur die einzelne vermögensmindernde Verfügung in Betracht. Deshalb kommt es grundsätzlich nicht auf das Gesamtergebnis der Wirtschaftsperiode an; vielmehr muß die einzelne Untreuehandlung darauf untersucht werden, ob der Mitteleinsatz pflichtwidrig war und deshalb zu einem Vermögensnachteil geführt hat, weil er zweckwidrig oder sonst dem betreuten Vermögen nachteilig war<ref>vgl. Kohlmann/Brauns, Zur strafrechtlichen Erfassung der Fehlleitung öffentlicher Mittel, 1979 S. 67)</ref>."<ref>{{BGH 1 StR 273/97}} Abs. 14</ref><noinclude> | + | "[[Untreue]] im Sinne des {{StGB 266}} kann auch bei Verstößen gegen haushaltsrechtliche Vorgaben oder Prinzipien gegeben sein<ref>vgl. BGHSt 40, 287, 294; BGH NStZ 1984, 549 f. = wistra 1985, 69 ff.; NStZ 1986, 455 f. = wistra 1986, 260 ff.; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 266 Rdn. 44; Schünemann in LK 11. Aufl. StGB § 266 Rdn. 132</ref>. Als Tathandlung kommt aber auch hier nur die einzelne vermögensmindernde Verfügung in Betracht. Deshalb kommt es grundsätzlich nicht auf das Gesamtergebnis der Wirtschaftsperiode an; vielmehr muß die einzelne Untreuehandlung darauf untersucht werden, ob der Mitteleinsatz pflichtwidrig war und deshalb zu einem Vermögensnachteil geführt hat, weil er zweckwidrig oder sonst dem betreuten Vermögen nachteilig war<ref>vgl. Kohlmann/Brauns, Zur strafrechtlichen Erfassung der Fehlleitung öffentlicher Mittel, 1979 S. 67)</ref>."<ref>{{BGH 1 StR 273/97}} Abs. 14</ref><noinclude> |
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Version vom 15. Juli 2020, 14:56 Uhr
"Untreue im Sinne des StGB § 266 kann auch bei Verstößen gegen haushaltsrechtliche Vorgaben oder Prinzipien gegeben sein<ref>vgl. BGHSt 40, 287, 294; BGH NStZ 1984, 549 f. = wistra 1985, 69 ff.; NStZ 1986, 455 f. = wistra 1986, 260 ff.; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 266 Rdn. 44; Schünemann in LK 11. Aufl. StGB § 266 Rdn. 132</ref>. Als Tathandlung kommt aber auch hier nur die einzelne vermögensmindernde Verfügung in Betracht. Deshalb kommt es grundsätzlich nicht auf das Gesamtergebnis der Wirtschaftsperiode an; vielmehr muß die einzelne Untreuehandlung darauf untersucht werden, ob der Mitteleinsatz pflichtwidrig war und deshalb zu einem Vermögensnachteil geführt hat, weil er zweckwidrig oder sonst dem betreuten Vermögen nachteilig war<ref>vgl. Kohlmann/Brauns, Zur strafrechtlichen Erfassung der Fehlleitung öffentlicher Mittel, 1979 S. 67)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 04.11.1997 - 1 StR 273/97 Abs. 14</ref>
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 01.11.2012 - 2 BvR 1235/11 Untreue durch eine Kreditaufnahme
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Beschluss vom 08.01.2020 - 5 StR 366/19
- BGH, Urteil vom 13.04.2011 - 1 StR 592/10 - teilweise aufgehoben durch BVerfG, Beschluss vom 01.11.2012 - 2 BvR 1235/11 Untreue durch eine Kreditaufnahme
- BGH, Urteil vom 04.11.1997 - 1 StR 273/97 Haushaltsüberschreitung, Haushaltsuntreue
Publikationen
Fachartikel
Presseberichte
- augsburger-allgemeine.de vom 02.06.2016 - Eklat im Stadtrat von Gersthofen - Ex-Bürgermeister Jürgen Schantin droht Nachfolger mit rechtlichen Schritten: "Der Streit über nicht erhobene Erschließungsbeiträge spitzt sich weiter zu. Dabei sagen Juristen: Rechtlich war alles ok" - Von Christoph Frey
Siehe auch
Fußnoten
<references/>