Wachstum und nachhaltige Erneuerung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Wachstums und der nachhaltigenErneuerungin städtebaulichen Gesamtmaßnahmen unterstützendie Städte und Gemeinden bei der Bewälti-gung des wirtschaftlichen und demographischen Wandels inGebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten und Strukturveränderungenbetroffen sind. Die Städte und Gemeinden sollen frühzeitig in die Lage versetzt werden, sich auf Strukturveränderungen und auf die damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen einzustellen. Ziel ist das Wachstum und die nachhaltige Erneuerung dieser Gebiete zu lebenswerten Quartierenzu befördern.(2)Die räumliche Festlegungkannals Stadtumbaugebiet nach §171b BauGB, Sanierungsgebiet nach §142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach §165 BauGB oder Erhaltungs-gebiet nach §172 Abs. 1 Nr. 1 BauGBerfolgen.(3)Die Fördermittel könneninsbesondereeingesetzt werden für:-städtebauliche Anpassungsmaßnahmen an Schrumpfungs-und Wachstumsentwicklungen,-die städtebauliche Neuordnung sowie die Wieder-und Zwischennutzung von Industrie-, Verkehrs-oder Militärbracheneinschließlich Nutzungsänderungen,-Brachenentwicklung, insbesondere zur Unterstützung des Wohnungsbaus,
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Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Wachstums und der nachhaltigen Erneuerungin städtebaulichen Gesamtmaßnahmen unterstützen die Städte und Gemeinden nach Art. 8 Abs. 1 der {{VV Städtebauförderung 2020}} bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und demographischen Wandels in Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten und Strukturveränderungen betroffen sind. Die Städte und Gemeinden sollen frühzeitig in die Lage versetzt werden, sich auf Strukturveränderungen und auf die damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen einzustellen. Ziel ist das Wachstum und die nachhaltige Erneuerung dieser Gebiete zu lebenswerten Quartierenzu befördern.
VV Städtebauförderung 2020Seite 11von 21-die Verbesserung des öffentlichen Raums, des Wohnumfeldes und der privaten Freiflä-chen,-die Anpassung und Transformation der städtischen Infrastruktur einschließlich der Grundversorgung,-die Aufwertung und den Umbau des Gebäudebestandes, -Maßnahmen der wassersensiblen Stadt-und Freiraumplanungundzur Reduzierung des Wärmeinseleffektes,-den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigterGebäude oder Gebäudeteile oder der dazu gehörigen Infrastruktur (Rückbau von Wohnungen in den neuen Ländern gemäß Absatz 4).<noinclude>
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Die räumliche Festlegung kann nach Art. 8 Abs. 2 der {{VV Städtebauförderung 2020}} als [[Stadtumbaugebiet]] nach {{BauGB 171b}} , [[Sanierungsgebiet]] nach {{BauGB 142}}, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach {{BauGB 165}} oder [[Erhaltungsgebiet]] nach {{BauGB 172}} Abs. 1 Nr. 1 erfolgen.
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Die Fördermittel können nach Art. 8 Abs. 3 der {{VV Städtebauförderung 2020}} insbesondere eingesetzt werden für:
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* städtebauliche Anpassungsmaßnahmen an Schrumpfungs- und Wachstumsentwicklungen,
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* die städtebauliche Neuordnung sowie die Wieder- und Zwischennutzung von Industrie-, Verkehrs- oder Militärbrachen einschließlich Nutzungsänderungen,
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* Brachenentwicklung, insbesondere zur Unterstützung des Wohnungsbaus,
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* die Verbesserung des öffentlichen Raums, des Wohnumfeldes und der privaten Freiflächen,
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* die Anpassung und Transformation der städtischen Infrastruktur einschließlich der Grundversorgung,
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* die Aufwertung und den Umbau des Gebäudebestandes,  
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* Maßnahmen der wassersensiblen Stadt- und Freiraumplanung und zur Reduzierung des Wärmeinseleffektes,
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* den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Gebäude oder Gebäudeteile oder der dazu gehörigen Infrastruktur (Rückbau von Wohnungen in den neuen Ländern gemäß Absatz 4).<noinclude>
  
 
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Aktuelle Version vom 6. Juli 2020, 10:01 Uhr

Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Wachstums und der nachhaltigen Erneuerungin städtebaulichen Gesamtmaßnahmen unterstützen die Städte und Gemeinden nach Art. 8 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und demographischen Wandels in Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten und Strukturveränderungen betroffen sind. Die Städte und Gemeinden sollen frühzeitig in die Lage versetzt werden, sich auf Strukturveränderungen und auf die damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen einzustellen. Ziel ist das Wachstum und die nachhaltige Erneuerung dieser Gebiete zu lebenswerten Quartierenzu befördern.

Die räumliche Festlegung kann nach Art. 8 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 als Stadtumbaugebiet nach BauGB § 171b , Sanierungsgebiet nach BauGB § 142, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach BauGB § 165 oder Erhaltungsgebiet nach BauGB § 172 Abs. 1 Nr. 1 erfolgen.

Die Fördermittel können nach Art. 8 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 insbesondere eingesetzt werden für:

  • städtebauliche Anpassungsmaßnahmen an Schrumpfungs- und Wachstumsentwicklungen,
  • die städtebauliche Neuordnung sowie die Wieder- und Zwischennutzung von Industrie-, Verkehrs- oder Militärbrachen einschließlich Nutzungsänderungen,
  • Brachenentwicklung, insbesondere zur Unterstützung des Wohnungsbaus,
  • die Verbesserung des öffentlichen Raums, des Wohnumfeldes und der privaten Freiflächen,
  • die Anpassung und Transformation der städtischen Infrastruktur einschließlich der Grundversorgung,
  • die Aufwertung und den Umbau des Gebäudebestandes,
  • Maßnahmen der wassersensiblen Stadt- und Freiraumplanung und zur Reduzierung des Wärmeinseleffektes,
  • den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Gebäude oder Gebäudeteile oder der dazu gehörigen Infrastruktur (Rückbau von Wohnungen in den neuen Ländern gemäß Absatz 4).

Normen

Fußnoten

<references/>

Siehe auch