Wachstum und nachhaltige Erneuerung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 6. Juli 2020, 10:01 Uhr
Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Wachstums und der nachhaltigen Erneuerungin städtebaulichen Gesamtmaßnahmen unterstützen die Städte und Gemeinden nach Art. 8 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und demographischen Wandels in Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten und Strukturveränderungen betroffen sind. Die Städte und Gemeinden sollen frühzeitig in die Lage versetzt werden, sich auf Strukturveränderungen und auf die damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen einzustellen. Ziel ist das Wachstum und die nachhaltige Erneuerung dieser Gebiete zu lebenswerten Quartierenzu befördern.
Die räumliche Festlegung kann nach Art. 8 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 als Stadtumbaugebiet nach BauGB § 171b , Sanierungsgebiet nach BauGB § 142, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach BauGB § 165 oder Erhaltungsgebiet nach BauGB § 172 Abs. 1 Nr. 1 erfolgen.
Die Fördermittel können nach Art. 8 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 insbesondere eingesetzt werden für:
- städtebauliche Anpassungsmaßnahmen an Schrumpfungs- und Wachstumsentwicklungen,
- die städtebauliche Neuordnung sowie die Wieder- und Zwischennutzung von Industrie-, Verkehrs- oder Militärbrachen einschließlich Nutzungsänderungen,
- Brachenentwicklung, insbesondere zur Unterstützung des Wohnungsbaus,
- die Verbesserung des öffentlichen Raums, des Wohnumfeldes und der privaten Freiflächen,
- die Anpassung und Transformation der städtischen Infrastruktur einschließlich der Grundversorgung,
- die Aufwertung und den Umbau des Gebäudebestandes,
- Maßnahmen der wassersensiblen Stadt- und Freiraumplanung und zur Reduzierung des Wärmeinseleffektes,
- den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Gebäude oder Gebäudeteile oder der dazu gehörigen Infrastruktur (Rückbau von Wohnungen in den neuen Ländern gemäß Absatz 4).
Normen
Fußnoten
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