Sozialer Zusammenhalt: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Die räumliche Festlegung kann nach Art. 7 Abs. 2 der {{VV Städtebauförderung 2020}} als Maßnahmegebiet nach {{BauGB 171e}} Absatz3 , als Sanierungsgebiet nach {{BauGB 142}} oder als Erhaltungsgebiet nach {{BauGB 172}} erfolgen. | ||
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+ | * Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltgerechtigkeit, | ||
+ | * Verbesserung der Integration und Inklusion benachteiligter Bevölkerungsgruppen und von Menschen mit Migrationshintergrund sowie Mobilisierung von Teilhabe und ehrenamtlichem Engagement,insbesondere durch frühzeitige Beteiligung und Aktivierung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Vernetzung lokaler Akteure, | ||
+ | * Quartiersmanagement, insbesondere als Ansprechpartner in der Nachbarschaft sowie Schnittstelle zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Verwaltung und sonstigen Quartiersakteuren, zur Aktivierung, Beteiligung und Vernetzung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie weiterer lokaler Akteure, zur Koordinierung und Bündelung der Angebote und Maßnahmen im Quartier.<noinclude> | ||
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Aktuelle Version vom 6. Juli 2020, 09:54 Uhr
Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Maßnahmen des sozialen Zusammenhalts werden nach Art. 7 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 für Investitionen in städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von Stadt-und Ortsteilen eingesetzt, die auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt sind (vgl. BauGB § 171e). Damit soll ein Beitrag zur Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität und Nutzungsvielfalt, zur Integration aller Bevölkerungsgruppen und zur Stärkung des Zusammenhalts in der Nachbarschaft geleistet werden. Im Sinne einer ganzheitlichen Perspektive sind vor Ort bestehende oder bereits geplante Projekte, Mittel und Akteure in die Förderung der Stadt- und Ortsteile einzubeziehen, um durch eine Abstimmung vor Ort die Kräfte zu bündeln. Zudem gilt es Strukturen für eine langfristige Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu schaffen. Förderfähig sind daher vorrangig Gesamtmaßnahmen, die im Fördergebiet für ergänzende Maßnahmen Kooperationen mit Dritten vereinbaren.
Die räumliche Festlegung kann nach Art. 7 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 als Maßnahmegebiet nach BauGB § 171e Absatz3 , als Sanierungsgebiet nach BauGB § 142 oder als Erhaltungsgebiet nach BauGB § 172 erfolgen.
Die Fördermittel können nach Art. 7 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020 insbesondere eingesetzt werden für Investitionen in städtebauliche Maßnahmenzur/ für:
- Verbesserung der Wohn-und Lebensverhältnisse, u.a. auch durch Aufwertungund Anpassung des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes,
- Verbesserung kinder-, familien-und altengerechter sowie sonstiger sozialer Infrastrukturen,
- Stärkung der Bildungschancen und der lokalen Wirtschaft,
- Verbesserung von Angeboten für Gesundheitund Sport,
- Bereitstellung und Erweiterung des kulturellen Angebots,
- Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltgerechtigkeit,
- Verbesserung der Integration und Inklusion benachteiligter Bevölkerungsgruppen und von Menschen mit Migrationshintergrund sowie Mobilisierung von Teilhabe und ehrenamtlichem Engagement,insbesondere durch frühzeitige Beteiligung und Aktivierung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Vernetzung lokaler Akteure,
- Quartiersmanagement, insbesondere als Ansprechpartner in der Nachbarschaft sowie Schnittstelle zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Verwaltung und sonstigen Quartiersakteuren, zur Aktivierung, Beteiligung und Vernetzung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie weiterer lokaler Akteure, zur Koordinierung und Bündelung der Angebote und Maßnahmen im Quartier.
Normen
Fußnoten
<references/>