Voraussetzung für die Förderung städtebaulicher Investitionen: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | [[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]</noinclude> |
Version vom 6. Juli 2020, 09:09 Uhr
Voraussetzung für die Förderung städtebaulicher Investitionen einschließlich investitionsvorbereitender und -begleitender Maßnahmen im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen sind nach Art. 3 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020:
- die räumliche Abgrenzung des Fördergebiets,
- ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen, zudem sind darin Aussagen zur langfristigen Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu treffen. Die Länder berücksichtigenbei den Anforderungen an das Entwicklungskonzept die jeweiligeGröße der Gemeinden, Entwicklungskonzepte können für mehrere Programme genutzt werden"<ref>[1]</ref>
Normen
Grundgesetz (GG)
Verwaltungsvereinbarungen
- Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020
- Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2012 (VV Städtebauförderung 2012)
Siehe auch
Fußnoten
<references/>