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Version vom 28. Juni 2020, 20:18 Uhr
Bei Lehrplänen handelt es sich wohl um internes Verwaltungsrecht<ref>Frank J. Hennecke, Staat und Unterricht : Die Festlegung didakt. Inhalte durch d. Staat im öffentl. Schulwesen, Duncker und Humblot Berlin 1972, ISBN 3428025938</ref>, das keine sogenannten subjektiv-öffentlichen Rechte begründet. Ausnahmen dürften nur dann gegeben sein, wenn aufgrund eines Lehrplans Eingriffe in Grundrechte wie zum Beispiel die Religionsfreiheit erfolgen. Dann bestehen je nach Schwere des Eingriffs ggf. gesonderte Abwehrrechte.
Nichtsdestoweniger sind die Inhalte der Lehrpläne für die schulischen Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes verbindlich. Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes sind an Recht und Gesetz gebunden. Die Durchsetzung der Lehrpläne kann daher nur über Fach-und Dienstaufsichtsbeschwerden bis hin zum Kultusministerium erfolgen.<ref>Angaben ohne Gewähr</ref>
Institutionen
Normen
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- BayEUG Art. 45 Lehrpläne, Stundentafeln, Richtlinien und Bildungsstandards
Lehrpläne
Publikationen
- Peter Grauer, Die Unterrichtsrichtlinien: Rechtsnatur - Bindungswirkung - Justitiabilität. Recht, Wirtschaft, Gesellschaft / Recht; 13, Schäuble Verlag 1988, ISBN 9783877185131
- Frank J. Hennecke, Staat und Unterricht : Die Festlegung didakt. Inhalte durch d. Staat im öffentl. Schulwesen, Duncker und Humblot Berlin 1972, ISBN 3428025938
Links
Fußnoten
<references/>