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*Die Behinderung der Ausübung der Meinungsäußerungs- und Meinungsverbreitungsfreiheit durch das Erfordernis, vor Beginn der Grundrechtsausübung eine Genehmigung einholen zu müssen, steht außer Verhältnis zu dem mit einem Erlaubnisvorbehalt erstrebten Erfolg, die Leichtigkeit des Verkehrs in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen zu gewährleisten.<ref>{{BVerfG 1 BvR 1377/91}} mit Hinweis auf BVerwGE 56, 63, 66 f.; BVerwGE 56, 24, 28; BayVerfGH, NJW 1978, 1913</ref>  
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*Die Behinderung der Ausübung der [[Meinungsfreiheit|Meinungsäußerungs- und Meinungsverbreitungsfreiheit]] durch das Erfordernis, vor Beginn der Grundrechtsausübung eine Genehmigung einholen zu müssen, steht außer Verhältnis zu dem mit einem Erlaubnisvorbehalt erstrebten Erfolg, die Leichtigkeit des Verkehrs in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen zu gewährleisten.<ref>{{BVerfG 1 BvR 1377/91}} mit Hinweis auf BVerwGE 56, 63, 66 f.; BVerwGE 56, 24, 28; BayVerfGH, NJW 1978, 1913</ref>  
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 10. September 2013, 07:51 Uhr

Normen

Landesrecht (Bayern)

Ortsrecht (Burgkunstadt)

Rechtsprechung

Beispiele

  • Die Behinderung der Ausübung der Meinungsäußerungs- und Meinungsverbreitungsfreiheit durch das Erfordernis, vor Beginn der Grundrechtsausübung eine Genehmigung einholen zu müssen, steht außer Verhältnis zu dem mit einem Erlaubnisvorbehalt erstrebten Erfolg, die Leichtigkeit des Verkehrs in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen zu gewährleisten.<ref>BVerfG, Beschluss vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 = AfP 1992, 53 = NJW 1992, 1439 mit Hinweis auf BVerwGE 56, 63, 66 f.; BVerwGE 56, 24, 28; BayVerfGH, NJW 1978, 1913</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references />