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"Soweit eine Meinungsäußerung - eine Ansicht, ein Werturteil oder eine bestimmte Anschauung - in einem Bild zum Ausdruck kommt, fällt auch dieses in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG <ref>vgl. BVerfGE 30, 336 [352]; 71, 162 [175]</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 1762/95}} Rdnr. 40</ref><noinclude>
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"Soweit eine [[Meinungsäußerung]] - eine Ansicht, ein Werturteil oder eine bestimmte Anschauung - in einem [[Bild]] zum Ausdruck kommt, fällt auch dieses in den Schutzbereich von {{GG 5}} Abs. 1 Satz 1 <ref>vgl. BVerfGE 30, 336 [352]; 71, 162 [175]</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 1762/95}} Rdnr. 40</ref><noinclude>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 19. Juni 2020, 21:41 Uhr

"Soweit eine Meinungsäußerung - eine Ansicht, ein Werturteil oder eine bestimmte Anschauung - in einem Bild zum Ausdruck kommt, fällt auch dieses in den Schutzbereich von GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 <ref>vgl. BVerfGE 30, 336 [352]; 71, 162 [175]</ref>."<ref>BVerfG, Urteil vom 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95 und 1 BvR 1787/95 Rdnr. 40</ref>

Siehe auch

Fußnoten

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