Bauweise: Unterschied zwischen den Versionen

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Im [[Bebauungsplan]] kann die [[Bauweise]] als [[offene Bauweise|offene]] oder [[geschlossene Bauweise]] festgesetzt werden. ({{BauNVO 22}} Abs. 1)<noinclude>
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==Rechtsprechung==
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* {{BVerwG 4 C 12.14}}: "Ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen (wie BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 – BVerwGE 110, 355 [360]). Es bedarf einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{BVerwG 4 B 38.13}}
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* {{BVerwG 4 B 53.94}}: "Darf innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Grundstück gem. {{BauGB 34}} I nur in [[geschlossene Bauweise|geschlossener Bauweise]] bebaut werden, so darf nach Landesbauordnungsrecht nicht die Einhaltung von seitlichen [[Abstandsfläche|Abstandsflächen]] verlangt werden."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Publikationen==
 
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===Fachbücher===
 
===Fachbücher===
 
* {{ISBN 9783415052086}} S. 157 f.
 
* {{ISBN 9783415052086}} S. 157 f.
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* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 203
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==Siehe auch==
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* [[Abstandsfläche]]
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* [[Bebauungsplan]]
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* [[Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile]]
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]
 
[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]
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Aktuelle Version vom 15. Juni 2020, 16:11 Uhr

Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. (BauNVO § 22 Abs. 1)

Arten

Offene Bauweise

In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind. (BauNVO § 22 Abs. 2)

Geschlossene Bauweise

In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, daß die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. (BauNVO § 22 Abs. 3)

Atypische Bauweise

Im Bebauungsplan kann eine von BauNVO § 22 Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss. (BauNVO § 22 Abs. 4)

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 157 f.
  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 203

Siehe auch

Fußnoten

<references/>