Amtsblatt: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | **b) Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse bestimmen sich bei gemeindlichen Publikationen unter Berücksichtigung der aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits und der Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits. | ||
+ | **c) Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. | ||
+ | **d) Je stärker eine kommunale Publikation den Bereich der ohne weiteres zulässigen Berichterstattung überschreitet und bei den angesprochenen Verkehrskreisen - auch optisch - als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt, desto eher ist die Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gefährdet und die daraus abgeleitete Marktverhaltensregelung des Gebots der Staatsferne der Presse verletzt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
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* [http://www.burgkunstadt.de/2533_DEU_WWW.php Burgkunstadt aktuell] | * [http://www.burgkunstadt.de/2533_DEU_WWW.php Burgkunstadt aktuell] | ||
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[[Kategorie: eigener Wirkungskreis]] | [[Kategorie: eigener Wirkungskreis]] | ||
[[Kategorie: öffentliche Einrichtung]] | [[Kategorie: öffentliche Einrichtung]] | ||
[[Kategorie:Presserecht]] | [[Kategorie:Presserecht]] | ||
+ | [[Kategorie:Kommunalrecht]] |
Aktuelle Version vom 13. Juni 2020, 16:24 Uhr
Burgkunstadt aktuell
Das Amtsblatt der Stadt Burgkunstadt trägt den Namen Burgkunstadt aktuell (Link).
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17 = NJW 2019, 763:
- "a) Bei dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitenden Gebot der Staatsferne der Presse handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 129/10, GRUR 2012, 728 Rn. 9 und 11 - Einkauf Aktuell).
- b) Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse bestimmen sich bei gemeindlichen Publikationen unter Berücksichtigung der aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits und der Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits.
- c) Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
- d) Je stärker eine kommunale Publikation den Bereich der ohne weiteres zulässigen Berichterstattung überschreitet und bei den angesprochenen Verkehrskreisen - auch optisch - als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt, desto eher ist die Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gefährdet und die daraus abgeleitete Marktverhaltensregelung des Gebots der Staatsferne der Presse verletzt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
- Nach Urteil: Was darf ein Amtsblatt?
- Njema Drammeh, BGH-Urteil: Amtsblätter dürfen nicht wie Zeitungen berichten (20. Dezember 2018): Amtsblätter dürfen nicht über das gesellschaftliche Leben der Gemeinde berichten. Das hat heute der Bundesgerichtshof entschieden. Das Urteil könnte bundesweit Konsequenzen haben
- Christian Erhardt, Amtsblätter müssen um ihre Zukunft fürchten
- Christian Erhardt, Urteil: Hoffnung für kommunale Amtsblätter
Links
Fußnoten
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