Beeinträchtigung des Ortsbildes: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Nach {{BauGB 34}} Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 darf das [[Ortsbild]] nicht [[Beeinträchtigung des Ortsbildes|beeinträchtigt]] werden. | Nach {{BauGB 34}} Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 darf das [[Ortsbild]] nicht [[Beeinträchtigung des Ortsbildes|beeinträchtigt]] werden. | ||
− | Die das Ortsbild schützende Vorschrift des {{BauGB 34}} Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das [[Einfügensgebot]] maßgebliche [[nähere Umgebung]] ab. Durch {{BauGB 34}} wird das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im [[ | + | Die das Ortsbild schützende Vorschrift des {{BauGB 34}} Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das [[Einfügensgebot]] maßgebliche [[nähere Umgebung]] ab. Durch {{BauGB 34}} wird das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im Geltungsbereich eines [[Bebauungsplan|Bebauungsplans]] durch Festsetzungen nach {{BauGB 9}} Abs. 1 und den ergänzenden Vorschriften der {{BauNVO}} möglich wäre.<ref>{{BVerwG 4 C 14.98}} Amtlicher Leitsatz</ref><noinclude> |
==Normen== | ==Normen== | ||
Zeile 8: | Zeile 8: | ||
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== | ||
* {{BVerwG 4 C 14.98}}: "Die das Ortsbild schützende Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab. Durch § 34 BauGB wird das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung möglich wäre."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | * {{BVerwG 4 C 14.98}}: "Die das Ortsbild schützende Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab. Durch § 34 BauGB wird das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung möglich wäre."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
+ | |||
+ | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile]] | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Aktuelle Version vom 10. Juni 2020, 12:20 Uhr
Nach BauGB § 34 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
Die das Ortsbild schützende Vorschrift des BauGB § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab. Durch BauGB § 34 wird das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Festsetzungen nach BauGB § 9 Abs. 1 und den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) möglich wäre.<ref>BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 Amtlicher Leitsatz</ref>
Normen
- BauGB § 34 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98: "Die das Ortsbild schützende Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab. Durch § 34 BauGB wird das Ortsbild nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung möglich wäre."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>