Einfügensgebot: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Markierung: Neue Weiterleitung
 
Zeile 1: Zeile 1:
Nach {{BauGB 34}} Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung [[Einfügensgebot|einfügt]] und die Erschließung gesichert ist.
+
#REDIRECT [[Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung]]
 
 
Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der {{BauNVO}} bezeichnet sind, beurteilt sich gemäß {{BauGB 34}} Abs. 2 die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der {{BauNVO}}in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der {{BauNVO}} ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist {{BauGB 31}} Abs. 1, im Übrigen ist {{BauGB 31}} Abs. 2 entsprechend anzuwenden.<noinclude>
 
 
 
==Normen==
 
* {{BauGB 34}} Abs. 1 Satz 1
 
 
 
==Siehe auch==
 
* [[Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile]]
 
 
 
==Fußnoten==
 
<references/>
 
  
 
[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]</noinclude>
 
[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 9. Juni 2020, 13:37 Uhr