Einfügensgebot: Unterschied zwischen den Versionen

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Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der {{BauNVO}} bezeichnet sind, beurteilt sich gemäß {{BauGB 34}} Abs. 2 die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der {{BauNVO}}in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der {{BauNVO}} ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist {{BauGB 31}} Abs. 1, im Übrigen ist {{BauGB 31}} Abs. 2 entsprechend anzuwenden.<noinclude>
+
#REDIRECT [[Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung]]
 
 
==Normen==
 
* {{BauGB 34}} Abs. 1 Satz 1
 
 
 
==Siehe auch==
 
* [[Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile]]
 
 
 
==Fußnoten==
 
<references/>
 
  
 
[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]</noinclude>
 
[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 9. Juni 2020, 13:37 Uhr