Fremdkörper: Unterschied zwischen den Versionen

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"Als Fremdkörper sind lediglich bauliche Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität gar nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rand wahrnimmt<ref>(BVerwG, U.v. 15.02.1990 - 4 C 23/86 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 13.09.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 32; U.v. 2.8.2017 - 2 B 17.544 - juris Rn. 21)</ref>. Dies ist hier nicht der Fall. Zum einen sprechen quantitative Gesichtspunkte gegen eine Einordnung als Fremdkörper. Die beiden Wohngebäude bestehen jeweils aus größeren Gebäudekörpern und sind deutlich wahrnehmbar (vgl. Lichtbilder in der Behördenakte). Dabei fallen die Mehrfamilienhäuser hinsichtlich ihrer Größe keineswegs aus dem Rahmen, sondern fügen sich als siebengeschossige Bebauung nahtlos in geschlossener Bauweise in die angrenzenden Wohnbauten ein. Die beiden Anlagen fallen auch ihrer Qualität nach nicht aus dem Rahmen der auch sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Wohnbebauung heraus. Die beiden Wohnhäuser sind auch offensichtlich nicht als singuläre Anlagen zu sehen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen und damit regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich sind, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden<ref>(BVerwG, U.v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 - juris Rn. 15; B.v. 16.6.2009 - 4 B 50.08 - juris Rn. 6; U.v. 6.6.2019 - 4 C 10.18 -juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 7.2.2020 - 15 CS 19.2013 - juris Rn. 38)</ref>."<ref>{{VG München M 29 SN 20.684}} Tz. 51</ref>
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"Als [[Fremdkörper]] sind lediglich bauliche Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität gar nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rand wahrnimmt<ref>(BVerwG, U.v. 15.02.1990 - 4 C 23/86 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 13.09.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 32; U.v. 2.8.2017 - 2 B 17.544 - juris Rn. 21)</ref>. Dies ist hier nicht der Fall. Zum einen sprechen quantitative Gesichtspunkte gegen eine Einordnung als Fremdkörper. Die beiden Wohngebäude bestehen jeweils aus größeren Gebäudekörpern und sind deutlich wahrnehmbar (vgl. Lichtbilder in der Behördenakte). Dabei fallen die Mehrfamilienhäuser hinsichtlich ihrer Größe keineswegs aus dem Rahmen, sondern fügen sich als siebengeschossige Bebauung nahtlos in geschlossener Bauweise in die angrenzenden Wohnbauten ein. Die beiden Anlagen fallen auch ihrer Qualität nach nicht aus dem Rahmen der auch sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Wohnbebauung heraus. Die beiden Wohnhäuser sind auch offensichtlich nicht als singuläre Anlagen zu sehen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen und damit regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich sind, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden<ref>(BVerwG, U.v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 - juris Rn. 15; B.v. 16.6.2009 - 4 B 50.08 - juris Rn. 6; U.v. 6.6.2019 - 4 C 10.18 -juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 7.2.2020 - 15 CS 19.2013 - juris Rn. 38)</ref>."<ref>{{VG München M 29 SN 20.684}} Tz. 51</ref>
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Version vom 4. Juni 2020, 15:56 Uhr

"Als Fremdkörper sind lediglich bauliche Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität gar nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rand wahrnimmt<ref>(BVerwG, U.v. 15.02.1990 - 4 C 23/86 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 13.09.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 32; U.v. 2.8.2017 - 2 B 17.544 - juris Rn. 21)</ref>. Dies ist hier nicht der Fall. Zum einen sprechen quantitative Gesichtspunkte gegen eine Einordnung als Fremdkörper. Die beiden Wohngebäude bestehen jeweils aus größeren Gebäudekörpern und sind deutlich wahrnehmbar (vgl. Lichtbilder in der Behördenakte). Dabei fallen die Mehrfamilienhäuser hinsichtlich ihrer Größe keineswegs aus dem Rahmen, sondern fügen sich als siebengeschossige Bebauung nahtlos in geschlossener Bauweise in die angrenzenden Wohnbauten ein. Die beiden Anlagen fallen auch ihrer Qualität nach nicht aus dem Rahmen der auch sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Wohnbebauung heraus. Die beiden Wohnhäuser sind auch offensichtlich nicht als singuläre Anlagen zu sehen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen und damit regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich sind, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden<ref>(BVerwG, U.v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 - juris Rn. 15; B.v. 16.6.2009 - 4 B 50.08 - juris Rn. 6; U.v. 6.6.2019 - 4 C 10.18 -juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 7.2.2020 - 15 CS 19.2013 - juris Rn. 38)</ref>."<ref>VG München, Beschluss vom 13.05.2020 - M 29 SN 20.684 Tz. 51</ref>

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

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