Vorhabenbezogener Bebauungsplan: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Geltungsbereich eines [[Vorhabenbezogener Bebauungsplan|vorhabenbezogenen Bebauungsplans]] nach {{BauGB 12}} ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem [[Bebauungsplan]] nicht widerspricht und die [[Erschließung]] gesichert ist. ({{BauGB 30}} Abs. 2)
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Im Geltungsbereich eines [[Vorhabenbezogener Bebauungsplan|vorhabenbezogenen Bebauungsplans]] nach {{BauGB 12}} ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem [[Bebauungsplan]] nicht widerspricht und die [[Erschließung]] gesichert ist. ({{BauGB 30}} Abs. 2)<noinclude>
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Aktuelle Version vom 3. Juni 2020, 15:36 Uhr

Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach BauGB § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. (BauGB § 30 Abs. 2)

Normen