Raumordnungsplan: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Raumordnungsplan|Raumordnungspläne]] sind nach {{ROG 3}} Abs. 1 Nr. 7 zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den {{ROG 13}} und {{ROG 17}}. Das [[Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur]] kann nach {{ROG 17}} Abs. 2 Satz 1 im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien länderübergreifende Raumordnungspläne für den [[Hochwasserschutz]] sowie zu Standortkonzepten für Häfen und Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der [[Bundesverkehrswegeplanung]] als Rechtsverordnung aufstellen.<noinclude>
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[[Raumordnungsplan|Raumordnungspläne]] sind nach {{ROG 3}} Abs. 1 Nr. 7, {{BayLplG 2}} Nr. 7 
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Raumordnungspläne sind für einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum aufzustellen ({{BayLplG 14}} Abs.1 Satz 1). Sie enthalten Festlegungen ({{BayLplG 14}} Abs. 1 Satz 2). Nach {{BayLplG 14}} Abs. 3 sind in den Raumordnungsplänen Ziele und Grundsätze der Raumordnung als solche zu kennzeichnen.
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* {{ROG 13}} [[Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne]]
 
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* {{ROG 17}} [[Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum]]
 
* {{ROG 17}} [[Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum]]
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* {{BayLplG 2}} Nr. 7: Raumordnungspläne: zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne gemäß Art. 19 und 21;
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* {{BayLplG 19}} [[Inhalt des Landesentwicklungsprogramms]]
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* {{BayLplG 21}} [[Inhalt der Regionalpläne]]
  
 
==Links==
 
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* [[Raumordnung]]
 
* [[Raumordnung]]
 
* [[Raumentwicklung]]
 
* [[Raumentwicklung]]
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==Fußnoten==
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<references/>

Aktuelle Version vom 1. Juni 2020, 17:07 Uhr

Raumordnungspläne sind nach ROG § 3 Abs. 1 Nr. 7, BayLplG Art. 2 Nr. 7

  • zusammenfassende,
  • überörtliche und
  • fachübergreifende Pläne

nach den ROG § 13 und ROG § 17 bzw. gemäß BayLplG Art. 19 und BayLplG Art. 21. Letztere Vorschriften betreffen

Raumordnungspläne sind für einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum aufzustellen (BayLplG Art. 14 Abs.1 Satz 1). Sie enthalten Festlegungen (BayLplG Art. 14 Abs. 1 Satz 2). Nach BayLplG Art. 14 Abs. 3 sind in den Raumordnungsplänen Ziele und Grundsätze der Raumordnung als solche zu kennzeichnen.

Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann nach ROG § 17 Abs. 2 Satz 1 im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien länderübergreifende Raumordnungspläne für den Hochwasserschutz sowie zu Standortkonzepten für Häfen und Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung als Rechtsverordnung aufstellen. Ein erster Entwurf eines länderübergreifenden Raumordnungsplans für den Hochwasserschutz soll im Herbst 2020 vorliegen, 2021 soll der Raumordnungsplan fertig sein. Die Öffentlichkeit wird an der Erstellung beteiligt.<ref>Quelle: https://www.vhw.de/nachricht/laenderuebergreifende-raumordnung-fuer-den-hochwasserschutz-geplant/ - abgerufen am 31.05,2020 um 16:22 Uhr</ref>

Normen

Raumordnungsgesetz (ROG)

Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>