Landschaftsbild: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Das [[Landschaftsbild]] Bayerns soll nach {{BayLplG 6}} Abs. 2 Nr. 6 in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewahrt werden. Kultur- und [[Naturlandschaft|Naturlandschaften]] sollen erhalten und entwickelt werden. Historisch geprägte und gewachsene [[Kulturlandschaft|Kulturlandschaften]] sollen in ihren prägenden kulturellen und ökologischen Merkmalen und mit ihren [[Kulturdenkmal|Kultur]]- und [[Naturdenkmal|Naturdenkmälern]] erhalten bleiben. Es sollen die räumlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die [[Land- und Forstwirtschaft]] und der [[Naturschutz]] ihren Beitrag dazu leisten können, das Landschaftsbild und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen.<noinclude> | + | Das [[Landschaftsbild]] Bayerns soll nach {{BayLplG 6}} Abs. 2 Nr. 6 in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewahrt werden. Kultur- und [[Naturlandschaft|Naturlandschaften]] sollen erhalten und entwickelt werden. Historisch geprägte und gewachsene [[Kulturlandschaft|Kulturlandschaften]] sollen in ihren prägenden kulturellen und ökologischen Merkmalen und mit ihren [[Kulturdenkmal|Kultur]]- und [[Naturdenkmal|Naturdenkmälern]] erhalten bleiben. Es sollen die räumlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die [[Landwirtschaft|Land]]- und [[Forstwirtschaft]] und der [[Naturschutz]] ihren Beitrag dazu leisten können, das Landschaftsbild und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen.<noinclude> |
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Aktuelle Version vom 1. Juni 2020, 12:06 Uhr
Das Landschaftsbild Bayerns soll nach BayLplG Art. 6 Abs. 2 Nr. 6 in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewahrt werden. Kultur- und Naturlandschaften sollen erhalten und entwickelt werden. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sollen in ihren prägenden kulturellen und ökologischen Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern erhalten bleiben. Es sollen die räumlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Land- und Forstwirtschaft und der Naturschutz ihren Beitrag dazu leisten können, das Landschaftsbild und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen.
Normen
- BayLplG Art. 6 Abs. 2 Nr. 6
Siehe auch
Fußnoten
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