Raumordnungsplan: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
[[Raumordnungsplan|Raumordnungspläne]] sind nach {{ROG 3}} Abs. 1 Nr. 7 zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den {{ROG 13}} und {{ROG 17}}.<noinclude> | [[Raumordnungsplan|Raumordnungspläne]] sind nach {{ROG 3}} Abs. 1 Nr. 7 zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den {{ROG 13}} und {{ROG 17}}.<noinclude> | ||
− | ==[[Länderübergreifender | + | ==[[Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz]]== |
− | {{:länderübergreifenden | + | {{:länderübergreifenden Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz}} |
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 31. Mai 2020, 14:24 Uhr
Raumordnungspläne sind nach ROG § 3 Abs. 1 Nr. 7 zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den ROG § 13 und ROG § 17.
Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
Länderübergreifenden Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
Normen
Raumordnungsgesetz (ROG)
- ROG § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung
- ROG § 3 Abs. 1 Nr. 7: Raumordnungspläne: zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den ROG § 13 und ROG § 17.
- ROG § 13 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne
- ROG § 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum