Raumordnungsplan: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Raumordnungsplan|Raumordnungspläne]] sind nach {{ROG 3}} Abs. 1 Nr. 7 zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den {{ROG 13}} und {{ROG 17}}. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann nach {{ROG 17}} Abs. 2 Satz 1 im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien länderübergreifende Raumordnungspläne für den [[Hochwasserschutz]] sowie zu Standortkonzepten für Häfen und Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der [[Bundesverkehrswegeplanung]] als Rechtsverordnung aufstellen.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 31. Mai 2020, 11:54 Uhr

Raumordnungspläne sind nach ROG § 3 Abs. 1 Nr. 7 zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den ROG § 13 und ROG § 17. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann nach ROG § 17 Abs. 2 Satz 1 im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien länderübergreifende Raumordnungspläne für den Hochwasserschutz sowie zu Standortkonzepten für Häfen und Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung als Rechtsverordnung aufstellen.

Normen

Raumordnungsgesetz (ROG)

Links

Siehe auch