Vereinsregister: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{FamFG 387}} Abs. 4: Des Weiteren können durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des [[Vereinsregister|Vereinsregisters]], insbesondere über das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen sowie über die Einsicht in das Register, und über die Aktenführung im Beschwerdeverfahren erlassen werden.
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* {{BGH VI ZR 90/54}}: "Ist die General- oder Vertreterversammlung einer [[Genossenschaft]] von einem Unbefugten einberufen worden, so sind die in dieser Versammlung gefaßten Beschlusssse nach dem sinngemäß anwendbaren § 195 Nr 1 AktG nichtig."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
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* https://www.handelsregister.de/rp_web/welcome.do
 
* https://www.handelsregister.de/rp_web/welcome.do
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[[Kategorie:Vereinsrecht]]
 
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Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 14:50 Uhr

Gemeinsames Registerportal der Länder

Unter https://www.handelsregister.de/ finden sich die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie die Vereinsregister aller Bundesländer und darüber hinaus die Registerbekanntmachungen (Veröffentlichungen).

Vereinsregister für die Amtsgerichtsbezirke Coburg, Kronach und Lichtenfels

Die Führung des Vereinsregisters ist in Bayern bei denjenigen Amtsgerichten konzentriert, die auch für die Führung des Handelsregisters zuständig sind. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht - Registergericht, in dessen Bezirk der eingetragene Verein seinen Sitz hat. Vereinsregister für die Amtsgerichtsbezirke Coburg, Kronach und Lichtenfels ist das Amtsgericht Coburg.

Deutschlandweite Orts- und Gerichtssuche

Eine deutschlandweite Orts- und Gerichtssuche ist unter http://www.justizadressen.nrw.de/og.php?MD=j möglich.

Vertrauensschutz durch Vereinsregister

Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands<ref>BGB § 67</ref> dem Dritten nach BGB § 68 Satz 1 nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht (BGB § 68 Satz 2).

Einsicht in das Vereinsregister

Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist nach BGB § 79 Abs. 1 Satz 1 jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen (BGB § 79 Abs. 1 Satz 2). Wird das Vereinsregister maschinell geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck (BGB § 79 Abs. 1 Satz 3).

Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten aus maschinell geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht, ist nach BGB § 79 Abs. 2 Satz 1 zulässig, wenn sichergestellt ist, dass

  1. der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach Absatz 1 nicht überschreitet und
  2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.

Die Länder können für das Verfahren ein länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen (BGB § 79 Abs. 2 Satz 2).

Der Nutzer ist nach BGB § 79 Abs. 3 Satz 1 darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden (BGB § 79 Abs. 3 Satz 2).

Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch (BGB § 79 Abs. 4).

Zuständige Stelle ist nach BGB § 79 Abs. 5 Satz 1 die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist nach BGB § 79 Abs. 5 Satz 2 die Landesjustizverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Amtsgericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden ( nach BGB § 79 Abs. 5 Satz 3). Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen ( nach BGB § 79 Abs. 5 Satz 4). Die Länder können auch die Übertragung der Zuständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren ( nach BGB § 79 Abs. 5 Satz 5).

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • FamFG § 387 Abs. 4: Des Weiteren können durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, insbesondere über das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen sowie über die Einsicht in das Register, und über die Aktenführung im Beschwerdeverfahren erlassen werden.

Verordnungen

Rechtsprechung

Publikationen

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>