Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen zum Vereinsregister: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind nach {{BGB 77}} Satz 1 von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben.<noinclude>
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Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind nach {{BGB 77}} Satz 1 von Mitgliedern des [[Vorstand des Vereins|Vorstands]] sowie von den [[Liquidator des Vereins|Liquidatoren]], die insoweit zur [[Vertretung des Vereins]] berechtigt sind, mittels [[Öffentliche Beglaubigung|öffentlich beglaubigter]] Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann nach {{BGB 77}} Satz 2 in [[Urschrift]] oder in [[Öffentliche Beglaubigung|öffentlich beglaubigter]] Abschrift beim Gericht eingereicht werden.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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* {{BGB 77}} [[Anmeldepflichtiger|Anmeldepflichtige]] und [[Form der Anmeldungen zum Vereinsregister|Form der Anmeldungen]]
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* {{BGB 77}} [[Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen zum Vereinsregister|Anmeldepflichtige Form der Anmeldungen]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 14:44 Uhr

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind nach BGB § 77 Satz 1 von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann nach BGB § 77 Satz 2 in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.

Normen

Siehe auch