Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen zum Vereinsregister: Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
* [[Anmeldung zur Eintragung]]
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Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 14:44 Uhr

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind nach BGB § 77 Satz 1 von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann nach BGB § 77 Satz 2 in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.

Normen

Siehe auch