Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht: Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
 
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* [[Vertretung des Vereins]]
 
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* [[Negative Publizität]]
  
 
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Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 13:41 Uhr

Die Vorschriften des BGB § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des BGB § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.

Normen

Siehe auch