Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Vorschriften des {{BGB 68}} gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der [[Vertretungsmacht]] des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des {{BGB 26}} Absatz 2 Satz 1 regeln.<noinclude>
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==Normen==
 
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* {{BGB 68}} [[Vertrauensschutz durch Vereinsregister]]
 
* {{BGB 70}} [[Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht]]
 
* {{BGB 70}} [[Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Vertretung des Vereins]]
 
* [[Vertretung des Vereins]]
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* [[Negative Publizität]]
  
[[Kategorie:Vereinsrecht]]
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[[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 13:41 Uhr

Die Vorschriften des BGB § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des BGB § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.

Normen

Siehe auch