Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
Die Vorschriften des {{BGB 68}} gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der [[Vertretungsmacht des Vorstands]] beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des {{BGB 26}} Absatz 2 Satz 1 regeln.<noinclude>
+
Die Vorschriften des {{BGB 68}} gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der [[Vertretungsmacht]] des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des {{BGB 26}} Absatz 2 Satz 1 regeln.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 28. Mai 2020, 13:39 Uhr

Die Vorschriften des BGB § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des BGB § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.

Normen

Siehe auch