Nachweis des Vereinsvorstands: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 13:37 Uhr

Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird nach BGB § 69 Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.

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