Vertrauensschutz durch Vereinsregister: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(7 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die [[Änderung des Vorstands]]<ref>{{BGB 67}}</ref> dem Dritten nach {{BGB 68}} Satz 1 nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im [[Vereinsregister]] eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf [[Fahrlässigkeit]] beruht ({{BGB 68}} Satz 2).<noinclude> | ||
+ | |||
==Normen== | ==Normen== | ||
+ | * {{BGB 67}} [[Änderung des Vorstands]] | ||
* {{BGB 68}} [[Vertrauensschutz durch Vereinsregister]] | * {{BGB 68}} [[Vertrauensschutz durch Vereinsregister]] | ||
− | [[Kategorie:Vereinsrecht]] | + | ==Siehe auch== |
+ | * [[Änderung des Vorstands]] | ||
+ | * [[Vereinsregister]] | ||
+ | * [[Negative Publizität]] | ||
+ | |||
+ | ==Fußnoten== | ||
+ | <references/> | ||
+ | |||
+ | [[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude> |
Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 10:24 Uhr
Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands<ref>BGB § 67</ref> dem Dritten nach BGB § 68 Satz 1 nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht (BGB § 68 Satz 2).
Normen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>