Handelndenhaftung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 27. Mai 2020, 19:05 Uhr
Normen
- BGB § 54 Satz 2
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 30.06.2003 - II ZR 153/02 = NJW-RR 2003, 1265: "Zur Anwendbarkeit von BGB § 54 Satz 2 auf Verträge zwischen einem nicht rechtsfähigen Verein und einem seiner Mitglieder."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
- Volker Beuthien, Wer sind die Handelnden? Warum und wie lange müssen sie haften?, – Zu Sinn, Inhalt, Reichweite und Dauer der Handelndenhaftung –, GmbHR 2013, 1-17: "Die Handelndenhaftung wirft vielfältige Probleme auf, die seit alters her umstritten sind und immer noch uneinheitlich gelöst werden. Untersucht werden daher der Zurechnungsgrund, der Zweck, der Gegenstand und die Dauer der Handelndenhaftung, ihr Verhältnis zur Haftung der Vereinigung und der Vereinigungsmitglieder sowie ob und inwieweit die persönliche Haftung der Handelnden innerhalb des Gesellschaftsrechtssystems weiterhin sinnvoll ist. Letzteres wird im Interesse des im Rechtsverkehr unverzichtbaren Verhandlungsvertrauens bejaht."ref>Quelle: https://www.gmbhr.de/29690.htm - abgerufen am 27.05.2020 um 11:44 Uhr</ref>