Zweckverband: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(14 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 
Für die [[kommunale Zusammenarbeit]] können nach {{KommZG 2}} Abs. 1
 
Für die [[kommunale Zusammenarbeit]] können nach {{KommZG 2}} Abs. 1
*kommunale Arbeitsgemeinschaften gegründet,  
+
* [[kommunale Arbeitsgemeinschaft]]en gegründet,  
*Zweckvereinbarungen geschlossen und  
+
* [[Zweckvereinbarung]]en geschlossen und  
*Zweckverbände sowie  
+
* [[Zweckverbände]] sowie  
*gemeinsame Kommunalunternehmen gebildet werden.
+
* [[gemeinsame Kommunalunternehmen]] gebildet werden.
  
Die Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. ({{KommZG 2}} Abs. 3)
+
Die Zweckverbände sind [[Körperschaft des öffentlichen Rechts|Körperschaften des öffentlichen Rechts]]. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. ({{KommZG 2}} Abs. 3)
 +
 
 +
==[[Mitgliedschaft der Stadt Burgkunstadt in Zweckverbänden]]==
 +
{{:Mitgliedschaft der Stadt Burgkunstadt in Zweckverbänden}}
  
 
==Vertretung==
 
==Vertretung==
Eine [[Gemeinde]] wird in der [[Verbandsversammlung]] durch den ersten [[Bürgermeister]], ein [[Landkreis]] durch den [[Landrat]], ein [[Bezirk]] durch den [[Bezirkstagspräsident]]en kraft Amtes vertreten ({{KommZG 31}} Abs. 2).
+
Eine [[Gemeinde]] wird in der [[Verbandsversammlung]] durch den ersten [[Bürgermeister]], ein [[Landkreis]] durch den [[Landrat]], ein [[Bezirk]] durch den [[Bezirkstagspräsident]]en '''kraft Amtes''' vertreten ({{KommZG 31}} Abs. 2).
  
 
==Normen==
 
==Normen==
 
 
==={{KommZG}}===
 
==={{KommZG}}===
 
* {{KommZG 2}} Abs. 1, 3
 
* {{KommZG 2}} Abs. 1, 3
* {{KommZG 17}} ff. Vierter Teil. Zweckverbände
+
 
 +
====Vierter Teil. Zweckverbände====
 +
* {{KommZG 17}} ff.
 +
 
 +
==Rechtsprechbung==
 +
* {{BGH II ZR 385/98}}: "a) Ein im Gründungsstadium befindlicher, nichtrechtsfähiger [[kommunaler Zweckverband]] kann – trotz Fehlens entsprechender Regelungen in öffentlich-rechtlichen Normen des Zweckverbandsrechts – bei Teilnahme am Privatrechtsverkehr Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten, insbesondere Partei eines privatrechtlichen Vertrages, sein. Auf ihn findet hinsichtlich einer solchen privatrechtlichen Betätigung – je nach dem Grad der körperschaftlichen Verselbständigung – das Recht der [[Gesellschaft bürgerlichen Rechts]] oder des [[Nichtrechtsfähiger Verein|nichtrechtsfähigen]] [[Wirtschaftlicher Verein|wirtschaftlichen Vereins]] Anwendung. b) Die Gründungsmitglieder eines gescheiterten öffentlich-rechtlichen Zweckverbandes haften für dessen im Gründungsstadium begründete Darlehensverbindlichkeiten wie Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft oder diesen gemäß § 54 Satz 1 BGB gleichgestellte Mitglieder eines wirtschaftlichen Vorvereins unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.""<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 +
 
 +
==Publikationen==
 +
===Fachbücher===
 +
 
 +
* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 2368 (Ziffer 4.4.4)
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Kommunale Zusammenarbeit]]
 
* [[Kommunale Zusammenarbeit]]
 +
** [[Arbeitsgemeinschaft]]
 +
** [[Zweckvereinbarung]]
 +
** [[Zweckverband]]
 +
** [[Gemeinsames Kommunalunternehmen]]
 +
** [[Verwaltungsgemeinschaft]]
 +
 +
==Fußnoten==
 +
<references/>
 +
 +
[[Kategorie: Kommunale Zusammenarbeit]]
 +
[[Kategorie: Zweckverband]]
 +
[[Kategorie:Kommunalrecht]]

Aktuelle Version vom 27. Mai 2020, 08:49 Uhr

Für die kommunale Zusammenarbeit können nach KommZG Art. 2 Abs. 1

Die Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. (KommZG Art. 2 Abs. 3)

Mitgliedschaft der Stadt Burgkunstadt in Zweckverbänden

Die Stadt Burgkunstadt ist Mitglied folgender Zweckverbände:

Vertretung

Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch den ersten Bürgermeister, ein Landkreis durch den Landrat, ein Bezirk durch den Bezirkstagspräsidenten kraft Amtes vertreten (KommZG Art. 31 Abs. 2).

Normen

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)

Vierter Teil. Zweckverbände

Rechtsprechbung

  • BGH, Urteil vom 18.12.2000 - II ZR 385/98 = NJW 2001, 748: "a) Ein im Gründungsstadium befindlicher, nichtrechtsfähiger kommunaler Zweckverband kann – trotz Fehlens entsprechender Regelungen in öffentlich-rechtlichen Normen des Zweckverbandsrechts – bei Teilnahme am Privatrechtsverkehr Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten, insbesondere Partei eines privatrechtlichen Vertrages, sein. Auf ihn findet hinsichtlich einer solchen privatrechtlichen Betätigung – je nach dem Grad der körperschaftlichen Verselbständigung – das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder des nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins Anwendung. b) Die Gründungsmitglieder eines gescheiterten öffentlich-rechtlichen Zweckverbandes haften für dessen im Gründungsstadium begründete Darlehensverbindlichkeiten wie Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft oder diesen gemäß § 54 Satz 1 BGB gleichgestellte Mitglieder eines wirtschaftlichen Vorvereins unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.""<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Publikationen

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 2368 (Ziffer 4.4.4)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>