Zweckverband: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 27. Mai 2020, 08:47 Uhr
Für die kommunale Zusammenarbeit können nach KommZG Art. 2 Abs. 1
- kommunale Arbeitsgemeinschaften gegründet,
- Zweckvereinbarungen geschlossen und
- Zweckverbände sowie
- gemeinsame Kommunalunternehmen gebildet werden.
Die Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. (KommZG Art. 2 Abs. 3)
Stadt Burgkunstadt
Die Stadt Burgkunstadt ist Mitglied folgender Zweckverbände:
- Regionaler Planungsverband Oberfranken-West<ref>Quelle: https://burgkunstadt.ris.kommune-aktiv.de/seite/de/rathaus/02/WB/Ratsinformationssystem.html abgerufen am:um 00:35 Uhr</ref>
- Zweckverband Abwasserwirtschaft Kunstadt<ref>Quelle: https://burgkunstadt.ris.kommune-aktiv.de/seite/de/rathaus/02/WB/Ratsinformationssystem.html abgerufen am:um 00:35 Uhr</ref>
- Zweckverband zur Wasserversorgung der Gärtenrother Gruppe<ref>Quelle: https://burgkunstadt.ris.kommune-aktiv.de/seite/de/rathaus/02/WB/Ratsinformationssystem.html abgerufen am:um 00:35 Uhr</ref>
- Zweckverband Sparkasse Coburg - Lichtenfels
Vertretung
Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch den ersten Bürgermeister, ein Landkreis durch den Landrat, ein Bezirk durch den Bezirkstagspräsidenten kraft Amtes vertreten (KommZG Art. 31 Abs. 2).
Normen
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)
- KommZG Art. 2 Abs. 1, 3
Vierter Teil. Zweckverbände
- KommZG Art. 17 ff.
Rechtsprechbung
- BGH, Urteil vom 18.12.2000 - II ZR 385/98 = NJW 2001, 748: "a) Ein im Gründungsstadium befindlicher, nichtrechtsfähiger kommunaler Zweckverband kann – trotz Fehlens entsprechender Regelungen in öffentlich-rechtlichen Normen des Zweckverbandsrechts – bei Teilnahme am Privatrechtsverkehr Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten, insbesondere Partei eines privatrechtlichen Vertrages, sein. Auf ihn findet hinsichtlich einer solchen privatrechtlichen Betätigung – je nach dem Grad der körperschaftlichen Verselbständigung – das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder des nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins Anwendung. b) Die Gründungsmitglieder eines gescheiterten öffentlich-rechtlichen Zweckverbandes haften für dessen im Gründungsstadium begründete Darlehensverbindlichkeiten wie Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft oder diesen gemäß § 54 Satz 1 BGB gleichgestellte Mitglieder eines wirtschaftlichen Vorvereins unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.""<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 2368 (Ziffer 4.4.4)
Siehe auch
Fußnoten
<references/>