Liquidator des Vereins: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Die Liquidation erfolgt nach {{BGB 48}} Abs. 1 Satz 1 durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch and…“) |
K (Marcus.Dinglreiter verschob die Seite Liquidator nach Liquidator des Vereins) |
(kein Unterschied)
|
Version vom 27. Mai 2020, 07:05 Uhr
Die Liquidation erfolgt nach BGB § 48 Abs. 1 Satz 1 durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend (BGB § 48 Abs. 1 Satz 2). Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt (BGB § 48 Abs. 2). Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist (BGB § 48 Abs. 3).